Informationen für Verbraucher
Auf dieser Seite haben wir die wichtigsten Fragen und Antworten rund um den Einlagensicherungsfonds zusammengestellt.
Allgemeine Fragen zum Einlagensicherungsfonds
Der Einlagensicherungsfonds innerhalb des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. ist das freiwillige Einlagensicherungssystem der privaten Banken. Zahlreiche private Banken sind zusätzlich zur gesetzlichen Einlagensicherung freiwilliges Mitglied im Einlagensicherungsfonds. Denn der Schutz des Einlagensicherungsfonds beginnt dort, wo die Sicherung durch die EdB aufhört.
Bei der Insolvenz eines Kreditinstituts schützt das Einlagensicherungssystem den Einleger. Ist eine Bank nicht in der Lage Kundengelder - also Einlagen - zurückzuzahlen, sind die Ansprüche der Kunden in gewissem Umfang durch die Einlagensicherungseinrichtungen gesichert.
Eine aktuelle Übersicht der Banken, die dem Einlagensicherungsfonds angehören, finden Sie auf dieser Seite.
Fragen zu den Ressourcen des Einlagensicherungsfonds
Die Zielausstattung des Einlagensicherungsfonds ist angelehnt an die der gesetzlichen Einlagensicherung. Angestrebt wird ein Volumen von 0,5 % der gesicherten Einlagen. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir keine genauen Aussagen über die Ausstattung des Einlagensicherungsfonds treffen können.
Der Einlagensicherungsfonds finanziert sich durch eine Umlage, die die mitwirkenden Kreditinstitute jährlich an den Fonds zahlen. Darüber hinaus kann der Einlagensicherungsfonds unter bestimmten Voraussetzungen auch Sonderumlagen von seinen Mitgliedern erheben.
Fragen zum Entschädigungsbetrag
Im Rahmen der Sicherungsgrenze umfasst die Entschädigung auch Ansprüche auf Zinsen für den Zeitraum bis zur Feststellung des Entschädigungsfalls. Der ESF leistet Zahlungen jedoch nur für Zinsen in marktüblicher Höhe.
Ja, die vom Einlagensicherungsfonds ausgezahlten Zinsen sind steuerpflichtig. Für diese Zinsen hat kein Kapitalertragsteuerabzug stattgefunden. Bitte berücksichtigen Sie dieses im Rahmen Ihrer Steuererklärung. Falls Sie hierzu Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.
Grundsätzlich gilt ein Sicherungsumfang je Kunde und je Kreditinstitut, unabhängig von der Anzahl der Konten. Im Falle von Eheleuten sichert der Einlagensicherungsfonds jeweils einen Betrag von mindestens 438.000 Euro. Das Guthaben (bzw. auch die Forderung) aus dem Gemeinschaftskonto wird auf die einzelnen Kontoinhaber zu gleichen Teilen verteilt, sofern nicht bei der Kontoeröffnung eine abweichende Regelung vereinbart wurde.
Sofern Inhaber von Gemeinschaftskonten auch über Einzelkonten bei demselben Kreditinstitut verfügen, werden diese bei der Berechnung der Höhe der Entschädigung für den betreffenden Kontoinhaber berücksichtigt.
Bsp.: Das Ehepaar Mustermann verfügt bei Bank X über ein Gemeinschaftskonto mit einem Guthaben von 180.000 Euro sowie über Einzelkonten mit einem Guthaben von 50.000 Euro im Falle von Frau Mustermann sowie 70.000 Euro im Falle von Herrn Mustermann.
Der Anspruch von Frau Mustermann beträgt 90.000 Euro aus dem Gemeinschaftskonto sowie 50.000 Euro aus dem Einzelkonto, insgesamt also 140.000 Euro.
Der Anspruch von Herrn Mustermann beträgt 90.000 Euro aus dem Gemeinschaftskonto sowie 70.000 Euro aus dem Einzelkonto, insgesamt 160.000 Euro.
Es wird für jedes Mitgliedsinstitut eine prozentuale Sicherungsgrenze berechnet. Diese beträgt für jedes Mitgliedsinstitut 8,75 % der haftenden Eigenmittel der Bank. Sie wird darüber hinaus durch den „höchstmöglichen Entschädigungsbetrag“ begrenzt.
Weiterhin gilt dieser höchstmögliche Entschädigungsbetrag je Einleger und je Kreditinstitut.
Die Sicherungsgrenze für Entschädigungen beträgt 8,75 % der haftenden Eigenmittel der Bank. Jedoch ist diese Sicherungsgrenze auf einen höchstmöglichen Entschädigungsbetrag begrenzt.
Für natürliche Personen, rechtsfähige Stiftungen und Gesellschaften bürgerlichen Rechts liegt dieser bei 3 Mio. Euro je Kreditinstitut. Für alle anderen Einleger im Sinne des § 6 Abs. 3 S.1 lit. (i)-(iv) SESF liegt dieser bei 30 Mio. Euro je Kreditinstitut.
Liegt die bisherige Sicherungsgrenze unter dem höchstmöglichen Entschädigungsbetrag, dann ist diese weiterhin maßgeblich.
Fragen zum Entschädigungsanspruch
Unter den Schutz des Einlagensicherungsfonds fallen Guthaben auf Giro- und Tagesgeldkonten, Festgelder, Sparguthaben sowie Sparbriefe. Verbindlichkeiten, über die eine Bank Inhaberpapiere ausgestellt hat, wie z.B. Inhaberschuldverschreibungen und Zertifikate, werden hingegen nicht gesichert.
Wertpapiere sichert der Einlagensicherungsfonds grundsätzlich nicht, hierzu besteht auch kein Grund. Depots werden lediglich von der Bank verwahrt, sie bleiben aber im Eigentum des Kunden. Im etwaigen Insolvenzfall können Sie Ihr Depot auf ein anderes Kreditinstitut übertragen lassen, sofern der Bank keine Sicherungsrechte zustehen.
Sie können daher auch während eines Moratoriums jederzeit die Herausgabe der Ihnen gehörenden Papiere verlangen. Die Bank darf trotz des Zahlungs- und Veräußerungsverbotes diesem Begehren nachkommen, da ihr die Herausgabe fremder Sachen nicht verwehrt ist.
Ist die neue Bank Mitglied im Einlagensicherungsfonds, unterliegen Ihre Einlagen weiterhin der Sicherung durch den ESF. Die Fusion kann eine Anpassung der Sicherungsgrenze zur Folge haben. Die aktuelle Höhe der Sicherungsgrenze für die neue Bank kann auf unserer Webseite abgefragt werden.
Sofern die Bank, auf die fusioniert wird, nicht Mitglied im Einlagensicherungsfonds ist, so bleiben bisher gesicherte Einlagen bis zu ihrer Fälligkeit weiterhin gesichert. Mit der Fälligkeit entfällt der Schutz durch den Einlagensicherungsfonds.
Einlagen, die vor Ausscheiden einer Bank aus dem Einlagensicherungsfonds bei dieser Bank getätigt wurden, genießen eine Art Bestandschutz. Dies bedeutet konkret, dass solche Einlagen bis zur Höhe der „alten“ Sicherungsgrenze bis zur Fälligkeit bzw. bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin voll durch den Einlagensicherungsfonds gesichert werden. Die Bank ist zudem verpflichtet, ihre Kunden unverzüglich über ihr Ausscheiden in Kenntnis zu setzen und sie auf die Folgen hinzuweisen, die sich daraus ergeben.
Fragen zum Entschädigungsverfahren
Bevor die Entschädigungszahlungen an die Einleger gewährt werden, müssen im Entschädigungsfall zunächst die Namen der Einleger festgestellt und die Höhe der Guthaben ermittelt werden. Sobald die Kundendaten ausgewertet sind, werden alle Einleger angeschrieben, um eine SEPA-fähige Bankverbindung in einem Formular für die Entschädigungszahlung mitzuteilen.
Nachdem dieses vom Kunden unterschriebene und mit einer Kopie eines Legitimationsdokumentes versehene Formular bei der Einlagensicherung eingegangen und erfasst ist, erfolgt innerhalb weniger Tage die Überweisung der Entschädigungszahlung auf das angegebene Konto. Zudem erhalten die Einleger, sobald das Entschädigungsverfahren weitgehend abgeschlossen ist, eine Aufstellung der entschädigten Kapital- und Zinsbeträge.
Ein Moratorium ist die Vorstufe zur Feststellung des Entschädigungsfalles und wird durch die zuständige Aufsichtsbehörde, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), verhängt im Falle der Gefahr einer Insolvenz eines Kreditinstituts. Damit einher geht beispielsweise das Verbot gegenüber dem Kreditinstitut, Zahlungen zu leisten – also beispielsweise Einlagen oder zugesagte Kredite auszuzahlen – oder Vermögensgegenstände zu veräußern. Die Bank darf lediglich Zahlungen seiner Einleger entgegennehmen, die zur Tilgung von deren Schulden bestimmt sind. Ein Moratorium wirkt sich nicht auf die Verpflichtungen der Kunden gegenüber ihrer Bank aus, d.h. Kredite sind in gewohnter Weise zu bedienen.
Das Moratorium gibt der Aufsicht die Möglichkeit, zu prüfen, ob das Kreditinstitut wirtschaftlich in der Lage ist, seinen Betrieb ggf. mit Unterstützung wieder aufzunehmen, ohne dass in dieser Zeit Vermögen aus dem Kreditinstitut abfließt. Sofern die Prognose negativ ist, kommt es meist zur Insolvenz des Kreditinstituts und damit zur Feststellung des Entschädigungsfalles.
Der Entschädigungsfall ist die förmliche Feststellung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), dass das Kreditinstitut nicht mehr in der Lage ist, die anvertrauten Einlagen zurückzuzahlen und/oder Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu erfüllen bzw. tritt ein, wenn das Moratorium bereits sechs Wochen andauert. Erst mit der förmlichen Feststellung des Entschädigungsfalls durch die BaFin darf der Einlagensicherungsfonds damit beginnen, die Einlegerentschädigung durchzuführen. In diesem Fall werden alle Einleger unverzüglich über die Feststellung des Entschädigungsfalls und das Entschädigungsverfahren per Brief informiert.
Gesetzliche Entschädigungsansprüche sind grundsätzlich innerhalb von sieben Arbeitstagen nach der Feststellung des Entschädigungsfalls zu erfüllen. Diese Frist wird freiwillig auch durch den ESF erfüllt. Die konkrete Dauer hängt unter anderem von der Zahl der Kunden und der internen Organisation der Bank ab.
Fragen zum Schutzumfang
Der Einlagensicherungsfonds sichert Einlagen
- privater Einleger („natürliche Personen“), weiterhin die Einlagen von rechtsfähigen Stiftungen und solche der Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), § 6 Abs. 2 SESF,
- von nichtfinanziellen Unternehmen privater Rechtsform,
- von Organisationen ohne Erwerbszweck, die vorrangig gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig werden (wie beispielsweise Kirchen und Orden oder SOS Kinderdorf e.V.),
- von Berufsorganisationen und Verbänden ohne Erwerbszweck (wie beispielsweise Arbeitgeberverbände oder Industrie- und Handelskammern),
- von Unternehmen und Institutionen, die aufgrund eines Parlamentsgesetzes Einlagen nur bei solchen Kreditinstituten unterhalten dürfen, die Teil einer Sicherungseinrichtung der Kreditwirtschaft sind (wie beispielsweise die Sozialversicherungsträger im Sinne des SGB IV).
Über den Ausschluss von Finanzinstituten, CRR-Kreditinstituten und Wertpapierfirmen hinaus sind die Einlagen von Unternehmen der Finanzbranche grundsätzlich nicht gesichert, wie beispielsweise solche von Versicherungen, Investmentfonds und Investmentvermögen (auch solche des OGAW), vermögensverwaltende Gesellschaften („Family Offices“) in anderer Rechtsform als die der GbR, aber auch Pensionskassen und Pensionsfonds.
Ausnahmen hiervon gelten grundsätzlich nur für die Einlagen eines gebundenen selbstständigen Vermittlers, da dieser, sowie auch sonstige selbstständig tätige Personen, als natürliche Person im Sinne des Statutes des ESF gilt.
Einlagen von Unternehmen und Institutionen, die aufgrund eines Parlamentsgesetzes Einlagen nur bei solchen Kreditinstituten unterhalten dürfen, die Teil einer Sicherungseinrichtung der Kreditwirtschaft sind, unterliegen der Sicherung des Einlagensicherungsfonds.
Umfasst sind davon z.B. die gesetzlichen Sozialversicherungen. Die „gesetzliche Verpflichtung“ muss in Form eines Parlamentsgesetzes erfolgen, wie z.B. in § 83 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) SGB IV.
Die Einlagen von berufsständischen Versorgungswerken, Pensionsfonds, Pensionskassen und Sterbekassen sind hingegen nicht gesichert.
Die Einlagen von Organisationen ohne Erwerbszweck sind gesichert, sofern sie vorrangig gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig sind, wie beispielsweise SOS Kinderdorf e.V., die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger oder Ärzte ohne Grenzen e.V.).
Daneben sind auch z.B. die Institutionen der Kirchen, wie Pfarrgemeinden oder Landeskirchen gesichert. Sonstige Einrichtungen der Kirche, wie kirchliche Altenheime oder kirchliche Krankhäuser, sind dabei grundsätzlich gesondert zu betrachten.
Ob eine Organisation ohne Erwerbszweck vorrangig gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig wird, bestimmt sich grundsätzlich nach ihrer tatsächlichen Tätigkeit.
Die Einlagen von Berufsorganisationen und Verbänden ohne Erwerbszweck sind gesichert, beispielsweise Arbeitgeberverbände, Wirtschaftsvertretungen (z. B. Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern oder Landwirtschaftskammern) und Berufsvertretungen (z. B. Ärztekammern oder kassenärztliche Vereinigungen).
Die Einlagen von Wohnungseigentümergemeinschaften sind gesichert. Dabei wird auf die hinter der WEG stehenden Personen abgestellt, § 6 Abs. 11a SESF.
Die Einlagen von Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbRs) – inklusive vermögensverwaltender Gesellschaften in der Rechtsform der GbR – sind gesichert. Sie werden wie natürliche Personen bzw. rechtsfähige Stiftungen behandelt.
Die Einlagen von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sind grundsätzlich nicht gesichert. Auch die Einlagen selbstständiger Sondervermögen des Bundes und der Länder sind nicht gesichert (auch unselbstständige Sondervermögen sind von der Sicherung des Einlagensicherungsfonds ausgeschlossen).
Ausnahmen gelten hier, insoweit die Einleger unter § 6 Abs. 3 S.1 lit. (i)-(iv) SESF fallen.
Nein, der Einlagensicherungsfonds fokussiert sich auf den Sicherungsumfang in Deutschland. Daher sind Einlagen von Kunden deutscher Mitgliedsbanken im Ausland (Einlagen gebucht bei ausländischer Zweigniederlassung oder Zweigstelle) nicht vom Einlagensicherungsfonds gesichert.
Für natürliche Personen, rechtsfähige Stiftungen und die Gesellschaften bürgerlichen Rechts gelten keine Begrenzung der gesicherten Laufzeiten.
Für nichtfinanzielle Unternehmen, Unternehmen und Institutionen, die gesetzlich Einlagenschutz benötigen, Organisationen ohne Erwerbszweck, die vorrangig gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig werden und Berufsorganisationen und Verbänden ohne Erwerbszweck – sprich für solche Einleger im Sinne des § 6 Abs. 3 S.1 lit. (i)-(iv) SESF - werden Laufzeiten von maximal zwölf Monaten gesichert.