Mit der Reform des Einlagensicherungsfonds wurden auch die Regelungen zur Einlagensicherung grundlegend neu gestaltet. Weiterhin steht der Schutz der privaten Sparer im Mittelpunkt der Einlagensicherung. Daher bleibt festzuhalten: Für die privaten Sparer bleibt ein hoher Sicherungsumfang bestehen.
Im Detail beinhaltet die Reform eine neue Regelungssystematik für das Statut: Der Kreis der gesicherten Einleger wird nun grundsätzlich positiv definiert. Demnach werden die Einlagen natürlicher Personen, rechtsfähiger Stiftungen und Gesellschaften bürgerlichen Rechts weiterhin privilegiert gesichert, § 6 Abs. 2 Statut des ESF (SESF). Daneben werden jedoch auch die Einlagen anderer Einleger im Sinne des § 6 Abs. 3 SESF weiter gesichert. Darunter zählen z.B. nichtfinanzielle Unternehmen, Organisationen ohne Erwerbszweck, die vorrangig gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig sind, Verbänden und Kammern sowie solche Einleger, die eine Einlagensicherung aufgrund eines Parlamentsgesetzes benötigen.
In Ergänzung zu den bekannten Sicherungsgrenzen, die ab dem 1. Januar 2025 8,75% der haftenden Eigenmittel der Bank bzw. mindestens 438.000 Euro betragen, wurde ein sogenannter höchstmöglicher Entschädigungsbetrag eingeführt. Ab 1.1.2025 betragen die höchstmöglichen Entschädigungsbeträge 3 Mio. € für die privaten Einleger, Stiftungen und die Gesellschaften bürgerlichen Rechts und 30 Mio. € für alle anderer Einleger im Sinne des § 6 Abs. 3 SESF.
Die genaue Sicherungshöhe für Ihr Kreditinstitut können Sie durch einen Klick auf "Wie sind Ihre Einlagen gesichert" oben auf der Seite abfragen.
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Das neue Statut des Einlagensicherungsfonds können Sie hier abrufen.