Mit der Reform des Einlagensicherungsfonds werden auch die Regelungen zur Einlagensicherung grundlegend neu gestaltet. Weiterhin steht der Schutz der privaten Sparer im Mittelpunkt der Einlagensicherung. Daher bleibt festzuhalten: Für die privaten Sparer bleibt ein hoher Sicherungsumfang bestehen.
Im Detail beinhaltet die Reform eine neue Regelungssystematik für das Statut: Künftig wird der Kreis der gesicherten Einleger grundsätzlich positiv definiert.
Das bis Ende 2022 gültige Statut regelte demgegenüber bisher, dass die Gruppen der „privilegierten Gläubiger“ und der „anderen Gläubiger“ in den Schutzbereich fielen. Eine Reihe von Ausschlusstatbeständen schloss sodann eine Vielzahl von Gläubigern wieder ausdrücklich aus.
Grundsätzlich werden die Einlagen natürlicher Personen, rechtsfähiger Stiftungen und Gesellschaften bürgerlichen Rechts weiterhin privilegiert gesichert, § 6 Abs. 2 Statut des ESF (SESF). Daneben werden jedoch auch die Einlagen anderer Einleger im Sinne des § 6 Abs. 3 SESF weiter gesichert. Darunter zählen z.B. nichtfinanzielle Unternehmen, Organisationen ohne Erwerbszweck, die vorrangig gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig sind, Verbänden und Kammern sowie solche Einlegern, die eine Einlagensicherung aufgrund eines Parlamentsgesetzes benötigen.
Gleichzeitig wird zu den bisher bekannten Sicherungsgrenzen, die bisher mindestens 750.000 € je Einleger und je Kreditinstitut betrugen, ein sogenannter höchstmöglicher Entschädigungsbetrag von zunächst 5 Mio. € für die privaten Einleger, Stiftungen und die Gesellschaften bürgerlichen Rechts und von 50 Mio. € für alle anderer Einleger im Sinne des § 6 Abs. 3 SESF eingeführt. Für Einlagen, die vor dem 1. Januar 2023 getätigt wurden, gelten Bestandsschutzreglungen. Die genaue Sicherungshöhe für Ihr Kreditinstitut können Sie durch einen Klick auf Wie sind Ihre Einlagen gesichert oben auf der Seite abfragen.
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Das neue Statut des Einlagensicherungsfonds können Sie hier abrufen.